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Anwalt Erbrecht und Wissenswertes zur gesetzlichen Erbfolge

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Tritt ein Todesfall in der Familie ein, so müssen sich die Hinterbliebenen zwangsläufig mit dem Erbrecht auseinandersetzen. Sehr oft sind die Erwartungen an das Erbe hoch, doch nicht immer steht es jedem zu. Ein Anwalt für Erbrecht kann die Hinterbliebenen beraten und bei Fragen rund um Testament und Erbe beraten. Hat der Verstorbene keinen Erbvertrag und kein Testament hinterlassen, so greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Die engsten Verwandten sowie Kinder und Enkel erben nach dem Gesetz als zuerst (1. Ordnung). Erst dann kommen die Geschwister und Eltern in der 2. Ordnung. Als letzte in der Rangfolge stehen Tanten, Onkel und Großeltern in der 3. Ordnung. Solange Familienangehöriger der 1. Ordnung leben und das Erbe antreten, können Verwandte der 2. Ordnung nichts erben. Das gilt auch für weiter entfernte Angehörige. Lebt ein Elternteil oder ein Kind des Verstorbenen noch, so steht deren Nachkommen vom Erbe nichts zu (Repräsentation). Ist eine berechtigte Person auf das Erbe schon verstorben, so gilt das Eintrittsrecht und dessen Kinder erben dann. Generell erben Ehepartner die Hälfte der Hinterlassenschaften genau wie die Kinder. Zu Lebzeiten kann jeder seine Erben selbst festlegen. Stirbt jemand ohne Erbvertrag oder Testament, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Funktionsweise der gesetzlichen Erbfolge

Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt, wer als Erbberechtigter welchen Anteil vom Erbe bekommt. Zuerst erben die nächsten Angehörigen, wie Kinder und Enkel. Dann erst Nichten, Neffen und Geschwister. Schlussendlich können Cousinen, Cousins sowie Tanten und Onkel das Erbe antreten, wenn engere Verwandte nicht infrage kommen. Im Erbschein wird festgehalten, wer welchen Anteil erbt.

Die gesetzliche Erbfolge der Angehörigen orientiert sich am sogenannten Ordnungs- oder Parentelsystem. Demnach werden Angehörige je nach Verwandtschaftsgrad in Ordnungen unterteilt:

1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen (§ 1924 BGB)
2. Ordnung: Eltern, Neffen, Nichten, Geschwister und geschiedene Elternteile des Verstorbenen (§ 1925 BGB)
3. Ordnung: Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Verstorbenen

Nicht zur Verwandtschaft zählen Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern und Ehepartner. Ein gesetzliches Erbrecht für Ehegatten steht jedem Ehepartner zu. Die Eltern und die Geschwister in zweiter Ordnung erben nichts, wenn der Verstorbene Kinder hatte. War der Erblasser kinderlos, so können Erben der 1. Ordnung das Erbe nicht antreten. Automatisch rücken die Eltern des Verstorbenen in der gesetzlichen Rangfolge als Erbberechtigte nach.

Das Repräsentationsprinzip gilt innerhalb einer Ordnung. Stirbt beispielsweise der Opa, so erben nicht die Enkelkinder, sondern zuerst seine Kinder in erster Ordnung. Hinterlässt der Verstorbene Schwester oder Bruder, so erben diese in zweiter Ordnung und nicht die Nichten und Neffen. Beim Eintrittsprinzip treten die Kinder eines vorher verstorbenen Erbberechtigten das Erbe an.

Das Erbrecht kann sehr kompliziert sein. Deshalb ist es ratsam einen Experten auf diesem Gebiet aufzusuchen – in diesem Fall einen Anwalt Erbrecht, wie z. B. Heupgen.


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